AGB Geschäftskunden

Allgemeine Verkaufsbedingungen ANDROS-Gruppe

(Stand August 2023)

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für die folgenden Unternehmen der ANDROSGruppe
in Deutschland: Andros Deutschland GmbH, Andros Ingredients GmbH, ODW
Frischprodukte GmbH, ODW Lebensmittel GmbH, Obst- und Gemüseverarbeitung
Spreewaldkonserve Golßen GmbH (hiernach einheitlich „ANDROS-Gruppe“ bzw. „Verkäufer“).

1.2 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Angebote,
Verträge, Annahmeerklärungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Verkäufers. Der
Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit auch für den Fall
widersprochen, dass sie dem Verkäufer in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige
Weise übermittelt werden.

1.3 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer i.S.d.
§ 14 BGB und nicht gegenüber Verbrauchern.

1.4 Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder Garantieerklärungen, der Ausschluss,
Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Dies gilt auch für die
Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

2. Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Alle Aufträge erlangen für den Verkäufer erst
Verbindlichkeit mit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers oder mit Auslieferung der
Ware.

3. Preise, Berechnung
Alle Preisangaben verstehen sich, soweit nichts anders vereinbart ist, zuzüglich gesetzlicher
Umsatzsteuer sowie der Kosten für Verpackung und Versendung, soweit diese anfällt, und
ausschließlich aller sonstigen Steuern, Zölle, Abgaben und Versicherung. Alle Steuern, Zölle
und Abgaben im Zusammenhang mit der Lieferung sind von dem Käufer zu tragen bzw. dem
Verkäufer zu erstatten.

4. Lieferung, Leistung, Abruf, Abnahme

4.1 Die Leistungsverpflichtung des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung.

4.2 Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung frei Haus. Transportschäden
und -verluste sind dem Verkäufer unverzüglich unter Beifügung einer Schadens- bzw.
Verlustbestätigung des Transportunternehmens zu melden. Die beschädigte Ware ist zur
Verfügung des Verkäufers zu halten.

4.3 Hat der Verkäufer dem Besteller vor dessen Bestellung einen Mindestauftragswert oder eine
Mindestbestellmenge mitgeteilt oder hat der Besteller seine Bestellung nach einer
entsprechenden Mitteilung in gleich welcher Form bestätigt und nimmt der Verkäufer eine
Bestellung unter dem Mindestauftragswert und/oder der Mindestbestellmenge an, werden dem
Besteller die tatsächlichen Fracht-/Versandkosten für die Lieferung oder die vom Verkäufer für
diese Fälle angegebene Fracht-/Versandpauschale berechnet. Die Mindestmenge pro Auftrag
beträgt 500 kg brutto (auch bei Streckenkunden) oder eine volle Europlatte (gilt nicht für
Streckenkunden, außer bei Tiefkühlware). Für die Bestimmung des Gewichts der Lieferung ist
das bei der Absendung im Lieferwerk oder Lager festgestellte Gewicht maßgebend.
Im Falle des weiteren Exports der Ware durch den Kunden ist der Lieferant, soweit nicht
ausdrücklich anderweitig vereinbart, nicht für die Erfüllung der regulatorischen
Voraussetzungen des Exports und/oder weiteren Vertriebs der Ware verantwortlich.

4.4 Bei der Anlieferung auf Euro-Paletten ist Zug um Zug ein Tausch mit gleicher Anzahl leerer
Paletten in gebrauchsfähigem Zustand (1.-Wahl-Qualität oder gute, für Lebensmittel geeignete
neuwertige Paletten) vorzunehmen. Für schuldhaft nicht fristgerecht, beschädigte oder in
anderer Form geringwertig zurückgegebene Tauschpaletten ist der Verkäufer berechtigt, ohne
weiteren Nachweis pauschalierten Wertersatz von € 10,00 je Palette zu verlangen. Es sei denn,
der Käufer weist nach, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden
oder wesentlich niedriger als der Wertersatz ist. Die Rücknahme entsprechend angebotener
Paletten kann der Verkäufer ablehnen.

4.5 Der Käufer ist zur Annahme von Teilleistungen verpflichtet, sofern dies nicht im Einzelfall für ihn
unzumutbar ist.

4.6 Gerät der Käufer mit der Annahme der Lieferung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Käufer den
Annahmeverzug zu vertreten, ist der Verkäufer berechtigt, für den durch den Annahmeverzug
des Bestellers entstandenen Schaden pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des
vereinbarten Netto-Auftragswertes für den nicht angenommenen Teil der Lieferung zu
verlangen. Der pauschalierte Schadensersatz gilt auch nach einem Rücktritt des Verkäufers
aufgrund des Annahmeverzuges des Käufers. Weitergehende Schadensersatzansprüche und
sonstige Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.

4.7 Hat der Käufer die Ware in einem vereinbarten Zeitraum abzurufen oder abzunehmen, so sind
die Abrufe bzw. die Abnahmen gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen. Mangels
abweichender schriftlicher Vereinbarung haben die Abrufe bzw. Abnahmen monatlich zu
erfolgen. Unterbleibt der vertragsmäßige Abruf bzw. die vertragsmäßige Abnahme, so wird die
Zahlung des Preises für die betreffende Ware sofort fällig. Unbeschadet weiterer Rechte kann
der Verkäufer Ersatz seiner Mehraufwendungen für das erfolglose Angebot sowie für die
Aufbewahrung und Erhaltung der Ware verlangen. Bei Aufbewahrung im Lager des Verkäufers
kann der Verkäufer dem Käufer 5,00 €/Palette/Monat in Rechnung stellen, wenn die Abruf- bzw.
Abnahmefristen und -termine schuldhaft überschritten werden.

4.8 Die eingegangenen Verpflichtungen des Verkäufers stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger
Selbstbelieferung. Sollte der Verkäufer aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat,
trotz rechtzeitig abgeschlossener Deckungskäufe von Vorlieferanten nicht rechtzeitig beliefert
werden, entfällt die Verpflichtung, auch bestätigte Bestellungen auszuliefern. Zu solchen
Umständen zählen insbesondere währungs-, handelspolitische, sonstige hoheitliche
Maßnahmen, Missernten, Ausfall von Erntehelfern oder Spediteuren, wesentliche
Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Energiemangel, Materialknappheit, fehlendes
Verpackungsmaterial), Verkehrsbeschränkungen, Streiks sowie behördliche Maßnahmen, etwa
zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen von Pandemien oder kriegerischen
Auseinandersetzungen und sonstige Fälle höherer Gewalt. Wenn der Verkäufer absehen kann,
dass aufgrund solcher Umstände eine Lieferung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen
kann, wird er den Käufer unverzüglich unterrichten. Der Verkäufer wird in diesen Fällen die
vorhandenen und/oder die verspätet gelieferten Waren nach fairen Kriterien, insbesondere
anhand der in der Vergangenheit abgenommenen Mengen, auf alle betroffenen Abnehmer
verteilen. Ansprüche wegen verspäteter, ausgefallener oder verkürzter Lieferungen bestehen in
diesen Fällen nicht. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, steht beiden Parteien das
Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wegen des nicht erfüllten Teils der Lieferung darf die
Zahlung einer bereits erfolgten Teillieferung nicht verweigert werden.

5. Gefahrübergang

5.1 Die Gefahr geht – sofern nicht anders vereinbart – mit Verlassen des Lieferwerkes oder
Lagers, von dem die Absendung der Lieferung erfolgt, spätestens jedoch mit der Übergabe an
die Transportperson, auf den Käufer über. Des Weiteren geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf
den Käufer über, in dem der Versand oder die Zustellung der Lieferung aus Gründen, die der
Käufer zu vertreten hat, verzögert wird oder der Käufer in Annahmeverzug gerät.

5.2 Der Käufer trägt die Gefahr während des Rücktransportes der Lieferung, soweit der
Rücktransport nach einem Rücktritt des Verkäufers aufgrund einer Pflichtverletzung des
Käufers oder aus Kulanz des Verkäufers erfolgt.

6. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

6.1 Zahlungen haben innerhalb von 10 Tagen nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.
Für die Richtigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs beim
Verkäufer bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers an.

6.2 Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, eine Zahlung durch Scheck oder Wechsel zu akzeptieren; in
jedem Fall erfolgt die Hingabe von Schecks und Wechseln lediglich erfüllungshalber. Die
Hingabe führt nicht zu einer Stundung der Forderung des Verkäufers. Die mit der Verwertung
eines Schecks oder Wechsels verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Erfolgt die
Zahlung des Kaufpreises mit Zahlungsmitteln, die sich der Käufer durch Diskontierung eines
Akzeptantenwechsels beschafft hat, so erlischt der Kaufpreisanspruch erst mit Einlösung des
Wechsels durch den Käufer.

6.3 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens bleibt vorbehalten.

6.4 Der Verkäufer kann vor der Auslieferung Sicherheitsleistung verlangen, falls nach Abschluss
des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit
des Käufers erkennbar wird, durch die ein Anspruch des Verkäufers gefährdet wird,
insbesondere bei Zahlungseinstellung, einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Käufers oder einer Pfändung. Verweigert der Käufer die
Sicherheitsleistung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, kann der Verkäufer von
dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Alle sonstigen Rechte des Verkäufers bleiben
vorbehalten.

6.5 Stehen mehrere Forderungen gegen den Käufer offen und reicht eine Zahlung des Käufers
nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften
(§ 366 Abs. 2 BGB), selbst wenn der Käufer ausdrücklich auf eine bestimmte
Forderung gezahlt hat.

6.6 Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht steht dem Käufer nur in Ansehung unbestrittener,
rechtskräftig festgestellter Forderungen zu. Ein etwaiges gesetzliches Zurückbehaltungs- oder
Leistungsverweigerungsrecht, beispielsweise wegen Mängel der Sache, steht dem Käufer nur
in Ansehung solcher unbestrittener, rechtskräftig festgestellter Forderungen zu, die aus
demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer stammen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Alle vom Verkäufer gelieferten Waren (im Folgenden auch „Vorbehaltsware“ genannt) bleiben
Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung der sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden
Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender
Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung des
Verkäufers.

7.2 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller
i.S.v. § 950 BGB, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für den Verkäufer erwächst. Bei
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten
Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des auf die
Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsbetrages zu dem Anschaffungspreis der anderen
verarbeiteten oder umgebildeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Für
den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Käufers verbunden,
vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist,
überträgt der Käufer dem Verkäufer hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten
bzw. vermengten Sachen. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten
dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache
anzusehen ist, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden
Vergütungsanspruch in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem auf die Vorbehaltsware
entfallenden Rechnungsbetrag entspricht.
Die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandene Sache (im
folgenden „neue Sache“ genannt) bzw. die dem Verkäufer zustehenden bzw. nach dieser Ziffer
7.2 zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die gemäß dieser Ziffer
7.2 abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung der
Forderungen des Verkäufers wie die Vorbehaltsware selbst gem. Ziffer 7.1.

7.3 Der Käufer ist ermächtigt, die Vorbehaltsware bzw. die neue Sache im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Der Käufer ist verpflichtet,
sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften nach
Maßgabe der Ziffer 7.4 auf den Verkäufer übertragen werden können.

7.4 Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits
jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang der Sicherung des
Verkäufers wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit
anderer, nicht vom Verkäufer gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe
des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei
der Veräußerung von Ware, die gem. Ziffer 7.2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die
Verbindung, Vermischung und Vermengung von Sachen im Miteigentum des Verkäufers steht,
gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Miteigentumsanteils des Verkäufers.

7.5 Der Käufer ist ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sachen einzuziehen. Eine Abtretung der
Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte, auch im Rahmen eines echten
Factoringvertrages, ist dem Käufer nicht gestattet.

7.6 Der Verkäufer kann die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen
Sache gem. Ziffer 7.3 und die Ermächtigung zur Einziehung der an den Verkäufer abgetretenen
Forderungen gem. Ziffer 7.5 bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers sowie
im Fall eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen
beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Käufers widerrufen. Im Falle des
Widerrufs der Weiterveräußerungs- bzw. Einziehungsermächtigung ist der Käufer verpflichtet,
seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten
und dem Verkäufer alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen.
Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für
Abnehmerforderungen zustehen, an den Verkäufer herauszugeben bzw. zu übertragen.

7.7 Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen
oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für den
Verkäufer bestehenden, sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.

7.8 Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Der Käufer verpflichtet
sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum
Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an
den Verkäufer ab.

7.9 Für den Fall des Zahlungsverzuges oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen vertragswidrigen
Verhaltens des Käufers sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages
erklärt der Käufer bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass der Verkäufer die beim Käufer
befindliche Vorbehaltsware bzw. – soweit der Verkäufer deren alleiniger Eigentümer ist – die
neue Sache i.S.v. Ziffer 7.2 wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. In der Wegnahme ist ein
Rücktritt vom Vertrag nur zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
Zur Durchführung dieser Maßnahmen wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der
Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Käufer den Beauftragten des Verkäufers jederzeit
Zutritt zu gewähren.

8. Mängelanzeige und Rechte des Käufers bei Mängeln

8.1 Die bei einer Untersuchung der Ware unverzüglich nach Ablieferung erkennbaren Sachmängel
sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Ablieferung der
Ware, sonstige Sachmängel unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach ihrer
Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den
Zeitpunkt ihres Zuganges beim Verkäufer an. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige erlöschen
jegliche Mängelrechte des Käufers wegen des betreffenden Mangels.
8.2 Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer beanstandete Ware an den Verkäufer oder einen
vom Verkäufer benannten Dritten einzusenden.
8.3 Etwaige Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels sind auf das Recht auf Nacherfüllung
beschränkt. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch Beseitigung des Mangels
oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der
Käufer nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
8.4 Soweit der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung,
Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung – wegen eines Mangels zum
Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 9
beschränkt.
8.5 Etwaige Rückgriffsansprüche des Käufers gem. § 478 BGB bleiben unberührt. Soweit der
Verkäufer im Rahmen eines solchen Rückgriffs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der
Ziffer 9 beschränkt.
8.6 Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung
der Sache. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei
Abweichung von etwaiger vom Verkäufer gem. § 433 BGB übernommener Garantie. Die
vorgenannte einjährige Verjährungsfrist findet auf Schadensersatzansprüche wegen Mängeln
auch dann keine Anwendung, wenn der Schaden auf grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten des Verkäufers beruht oder es sich um Personenschäden
handelt oder der Verkäufer aus unerlaubter Handlung haftet. Die einjährige Verjährungsfrist für
Mängelrechte findet auch keine Anwendung auf Mängel, die in einem dinglichen Recht eines
Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann, oder in einem
sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, bestehen; in diesen Fällen beträgt die
Verjährungsfrist vielmehr drei Jahre. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung
etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 479 BGB sowie über die Verjährungs- und
Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

9. Haftung

9.1 Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder
leitenden Angestellten des Verkäufers beruhen, sowie für Personenschäden haftet der
Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind
und auf deren strikte Einhaltung der Käufer deshalb vertrauen können muss, haftet der
Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die
für den Verkäufer bei Vertragsabschluss nach Art und Umfang voraussehbar waren. Im Übrigen
sind Ansprüche des Käufers auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – gleichgültig
aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung
vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen.

9.2 Der Verkäufer haftet unbeschadet der Regelungen in Ziffer 9 uneingeschränkt für Schäden an
Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung
der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen, sowie für Schäden,
die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden,
die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.

9.3 Eine etwaige gesetzliche Haftung wegen des Fehlens einer vom Verkäufer garantierten
Beschaffenheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9.4 Die in dieser Ziffer 9 genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für eine etwaige Haftung
der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des
Verkäufers gegenüber dem Käufer.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

10.1 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten des Verkäufers und des
Käufers ist der Sitz der einzelnen Unternehmensgesellschaft der ANDROS-Gruppe.

10.2 Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist, ist Breuberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten. Die ANDROSGruppe
ist berechtigt, anstelle des Gerichts des vorstehend vereinbarten Gerichtsstands jedes
andere, gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

11. Sonstige Bestimmungen

11.1 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch als vereinbart, wenn der Käufer eigene, von den
Geschäftsbedingungen des Verkäufers abweichende Bedingungen verwendet oder darin auf die
Bedingungen des Verkäufers kein Bezug genommen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung
ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann,
wenn der Verkäufer in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an diesen
vorbehaltlos ausführt.

11.2 Im Vertrag schriftlich vereinbarte Regelungen gehen diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen
des Verkäufers vor.

11.3 Die Nichtigkeit oder die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Allgemeinen
Verkaufsbedingungen des Verkäufers zur Folge. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen
sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine
Umdeutung nicht möglich, sind die Vertragspartner verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die
dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

HINWEIS
Daten der Käufer werden von der ANDROS-Gruppe unter Beachtung der geltenden
Datenschutzbestimmungen gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen
Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.
Die aktuellen Allgemeinen Datenschutzhinweise der ANDROS-Gruppe sind einsehbar unter
www.andros.de/datenschutz

Stand: August 2023

Hier können Sie die AGB als PDF aufrufen und bei Bedarf ausdrucken.

English version

Here you can access the terms and conditions as a PDF and print them out if necessary.