AGB Geschäftskunden

A L L G E M E I N E G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N - V E R K A U F S B E D I N G U N G E N -

§ 1 Allgemeines

(1) Dies sind die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Obst- und Gemüseverarbeitung Spreewaldkonserve Golßen GmbH (im Folgenden auch „Verkäufer“ genannt).
(2) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere – auch zukünftigen – Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Der Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.
(3) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer i.S.d. § 14 BGB und nicht gegenüber Verbrauchern.
(4) Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder Garantieerklärungen, der Ausschluss, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

§ 2 Auftragserteilung, -bestätigung und Sicherheitsleistung

(1) Alle Aufträge, auch die von Vertretern und Reisenden unterzeichneten, werden für den Verkäufer erst durch eine schriftliche Bestätigung oder die Auslieferung der Ware verbindlich. 
(2) Falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat die Bestätigung binnen 14 Tagen nach Auftragseingang zu erfolgen. Der Käufer ist bis zu diesem Zeitpunkt an seinen Auftrag gebunden.
(3) Bei summarisch erteilten Aufträgen muss der Käufer bis zum 15. Juni d.J. eine Sorteneinteilung vornehmen, deren Annahme sich der Verkäufer vorbehält. Die Sorteneinteilung gilt als angenommen, wenn der Verkäufer nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung des Käufers widerspricht. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Sorteneinteilung dem üblichen Sortenanfall entsprechend anzupassen. Wenn der Käufer nicht innerhalb von 8 Tagen der Sortenmitteilung des Verkäufers widerspricht, gilt die Vertragsänderung seitens des Käufers als angenommen. 
(4) Bei nicht rechtzeitiger Einteilung hat der Verkäufer das Recht, nach einer dem Käufer zu gewährenden Nachfrist von 8 Tagen, die Einteilung selbst vorzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. 
(5) Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt vom Käufer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. 
(6) Die Zurückhaltung der Kaufpreiszahlung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers sowie die Aufrechnung mit solchen Ansprüchen ist ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 3 Lieferung und Versand

(1) Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt franko und nach Fertigstellung, sofern nicht anders vereinbart.
(2) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Der Käufer hat innerhalb der vereinbarten Lieferfristen, die Ware rechtzeitig abzurufen. Als rechtzeitig abgerufen gilt eine Frist von 5 Tagen vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Lieferfrist.
(4) Erfolgt der Abruf nicht fristgemäß, so hat der Verkäufer, nachdem er dem Käufer eine Nachfrist von weiteren 5 Tagen gesetzt hat, das Recht, wahlweise die Ware am Ende der Nachfrist abzusenden oder sie unter Rechnungslegung zu Lasten des Käufers zur Verfügung zu halten oder aber den Auftrag insoweit zu streichen.
(5) Der Verkäufer behält sich ausdrücklich im Falle des Verzuges des Käufers die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Rechte, insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatz vor.
(6) Die eingegangenen Verpflichtungen des Verkäufers stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sollte der Verkäufer aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, trotz rechtzeitig abgeschlossener Deckungskäufe von Vorlieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, entfällt die Verpflichtung, auch bestätigte Bestellungen auszuliefern. Zu solchen Umständen zählen etwa Missernten, Ausfall von Erntehelfern oder Spediteuren, Materialknappheit, fehlendes Verpackungsmaterial, Verkehrsbeschränkungen, Streiks, behördliche Maßnahmen, etwa zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen von Pandemien oder kriegerischen Auseinandersetzungen und sonstige Fälle höherer Gewalt. Wenn der Verkäufer absehen kann, dass aufgrund solcher Umstände eine Lieferung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen kann, wird er den Käufer unverzüglich unterrichten. Der Verkäufer wird in diesen Fällen die vorhandenen und/oder die verspätet gelieferten Waren nach fairen Kriterien, insbesondere anhand der in der Vergangenheit abgenommenen Mengen, auf alle betroffenen Abnehmer verteilen. Ansprüche wegen verspäteter, ausgefallener oder verkürzter Lieferungen bestehen in diesen Fällen nicht.


§ 4 Preise- und Zahlungen

(1) Alle Preisangaben verstehen sich, soweit nichts anders vereinbart ist, zuzüglich der Kosten für Verpackung und Versendung sowie zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(3) Nach Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist gerät der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug, mit der Rechtsfolge, daß der Käufer für jede Fahrlässigkeit haftet und der Verkäufer berechtigt ist, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der EZB geltend zu machen.
(4) Aufrechnungsansprüche stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. 

§ 5 Forderungsabtretung

(1) Die Abtretung von Ansprüchen gleich welcher Art gegen den Verkäufer aus der Geschäftsverbindung wird hiermit ausgeschlossen.
(2) Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn Verkäufer und Käufer eine abweichende Regelung vertraglich vereinbart haben.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle vom Verkäufer gelieferten Waren (im Folgenden auch „Vorbehaltsware“ genannt) bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher, auch zukünftiger erst entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für jeweilige Saldoforderung des Verkäufers.
(2) Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller i.S.v. § 950 BGB, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für Verkäufer erwächst. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht von Verkäufer gelieferten Waren steht Verkäufer das Miteigentum an der
neuen Sache zu im Verhältnis des auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsbetrages zu dem Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Käufers verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer dem Verkäufer hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsbetrag entspricht. Die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandene Sache (im Folgenden „neue Sache“ genannt) bzw. die Verkäufer zustehende bzw. nach dieser Ziffer 6.2 zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die gemäß § 6 (2) abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung der Forderungen des Verkäufers wie die Vorbehaltsware selbst gem. § 6 (1).
(3) Der Käufer ist ermächtigt, die Vorbehaltsware bzw. die neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Der Käufer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften nach Maßgabe des § 6 (4) auf Verkäufer übertragen
werden können.
(4) Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang der Sicherung des Verkäufers wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von Verkäufer gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung von Ware, die gem. § 6 (2) oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung, Vermischung und Vermengung von Sachen in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.
(5) Der Käufer ist ermächtigt, die an Verkäufer abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sachen einzuziehen. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte, auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist dem Käufer nicht gestattet.
(6) Der Verkäufer kann die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache gem. § 6 (3) und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gem. § 6 (5) bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers sowie im Fall eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Käufers widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Weiter-veräußerungs- bzw. Einziehungsermächtigung ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an Verkäufer unverzüglich zu unterrichten und Verkäufer alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen zustehen, an Verkäufer herauszugeben bzw. zu übertragen. 
(7) Der Käufer ist verpflichtet, Verkäufer von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für Verkäufer bestehenden, sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen. 
(8) Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an Verkäufer ab. 
(9) Für den Fall des Zahlungsverzuges oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens des Käufers sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages erklärt der Käufer bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass Verkäufer die beim Käufer befindliche Vorbehaltsware bzw. – soweit Verkäufer deren alleiniger Eigentümer ist – die neue Sache i.S.v. § 6 (2) wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur zu erblicken, wenn Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Zur Durchführung dieser Maßnahmen wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Käufer den Beauftragten des Verkäufers jederzeit Zutritt zu gewähren.

§ 7 Gewährleistung, Mängelrügen

(1) Der Verkäufer garantiert grundsätzlich bei der Auslieferung der Ware eine Resthaltbarkeit von 1 Jahr. Ausgenommen von dieser Regelung sind Produkte mit besonders kurzem Mindesthaltbarkeitsdatum, wie z.B. Rohkonserven und Pouchartikel. In diesem Fall garantiert der Verkäufer nur die ausdrücklich vereinbarte Resthaltbarkeit der Lebensmittel. 
(2) Äußerlich sichtbare Mängel hat der Käufer unverzüglich spätestens eine Woche nach Ablieferung der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zuganges beim Verkäufer an. Erfolgt keine Mängelrüge gilt die gelieferte Ware als frei von äußerlich sichtbaren Mängeln.
(3) Mängel, die trotz ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind (verdeckte Mängel) können, eine sachgemäße Lagerung der Ware vorausgesetzt, bis zum Ablauf der Mindesthaltbarkeit im Sinne des § 7 (1) dieser Verkaufsbedingungen, längstens innerhalb eines Jahres, beginnend mit dem Zeitpunkt des Empfangs der Ware durch den Käufer, gerügt werden. Der Käufer ist zur unverzüglichen Mängelanzeige verpflichtet und hat die beanstandete Ware zur Verfügung des Verkäufers zu halten und auf Verlangen zurückzusenden. Andernfalls erlischt jeder Gewährleistungsanspruch des Käufers.
(4) Im Falle des Vorhandenseins eines Mangels hat der Käufer zunächst einen Nacherfüllungsanspruch. Für den Fall, dass eine Nachlieferung der beanstandeten Waren nicht möglich ist, hat der Verkäufer nach seiner Wahl andere Waren zu liefern oder dem Käufer den entsprechenden Kaufpreis zu erstatten. Der Verkäufer übt seine Option innerhalb von 14 Tagen aus.
(5) Soweit Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung – wegen eines Mangels zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe des § 8 beschränkt.
(6) Etwaige Rückgriffsansprüche des Käufers gem. § 478 BGB bleiben unberührt. Soweit Verkäufer im Rahmen eines solchen Rückgriffs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe des § 8 beschränkt.
(7) Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Abweichung von etwaiger von uns gem. § 433 BGB übernommener Garantie. Die vorgenannte einjährige Verjährungsfrist findet auf Schadensersatzansprüche wegen Mängeln auch dann keine Anwendung, wenn der Schaden auf grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Verkäufers beruht oder es sich um Personenschäden handelt oder der Verkäufer aus unerlaubter Handlung haftet. Die einjährige Verjährungsfrist für Mängelrechte findet auch keine Anwendung auf Mängel, die in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, bestehen; in diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist vielmehr drei Jahre. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 479 BGB sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(8) Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

§ 8 Haftung

(1) Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Verkäufers beruhen, sowie für Personenschäden haftet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Käufer deshalb vertrauen können muss, haftet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für uns bei Vertragsabschluss nach Art und Umfang voraussehbar waren. Im Übrigen sind Ansprüche des Käufers auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen.
(2) Der Verkäufer haftet unbeschadet der Regelungen in § 8 uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.
(3) Eine etwaige gesetzliche Haftung wegen des Fehlens einer von uns garantierten Beschaffenheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Die in diesem § 8 genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für eine etwaige Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers gegenüber dem Käufer

§ 9 Anwendbares Recht

Für sämtliche Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Anbahnung, Ausführung oder Abwicklung der Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer entstehen, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus Vereinbarungen und Verträgen, die aufgrund dieser AGB abgeschlossen worden sind, ist der Sitz des Verkäufers, es sei denn, dass sich im Einzelfall aus dem konkreten in Schriftform abgeschlossenen Vertrag etwas anderes ergibt.
(2) Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige ordentliche Gericht. Der Verkäufer ist aber auch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen

§ 11 Sonstige Bestimmungen

(1) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch als vereinbart, wenn der Käufer eigene, von den AGB des Verkäufers abweichende Bedingungen verwendet oder darin auf die Bedingungen des Verkäufers kein Bezug genommen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
(2) Im Vertrag schriftlich vereinbarte Regelungen gehen diesen AGB vor.
(3) Die Nichtigkeit oder die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der AGB des Verkäufers zur Folge. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte
wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, sind die Vertragspartner verpflichtet eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.


Stand: August 2022

Hier können Sie die AGB als PDF aufrufen und bei Bedarf ausdrucken.